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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den kaufmännischen Verkehr


§ 1
Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Anderslautende Bedingungen des Vertragspartners bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns, ansonsten sind sie unverbindlich.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie den zwischen ihr geschlossenen Verträgen ist Hannover.


§ 3
Angebot und Preise
Unsere Angebote sind stets unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Alle Angebote gelten nur bei sofortiger Zusage und anschließender schriftlicher Bestätigung. Alle Analysewerte sind nur ungefähr anzusehen, sofern nicht bestimmte Eigenschaften gesondert schriftlich garantiert werden. Dies gilt auch bezüglich der Höchst- und Mindestgrenzen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere Preise Nettopreise ab Werk ausschließlich Versendungs- und Verpackungskosten.


§ 4
Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers/ Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Versendung an den Besteller/ Käufer spätestens mit Verlassen des Werks oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller/ Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.


§ 5
Lieferzeit
Die von uns angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich und so bemessen, dass die Einhaltung bei normalem Geschäftsgang wahrscheinlich ist. Bei Eintritt unverschuldeter Ereignisse, besonders in Fällen der höheren Gewalt, sind wir von der Einhaltung etwaiger Liefertermine entbunden. Im Falle des Lieferverzuges ist eine angemessene Frist zu stellen. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignisse, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen — hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten — haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.



§ 6
Fälligkeit und Zahlung
1. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
2. Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Rückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkten) über den jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Hinnahme eines Wechsels oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit erfolgreicher Einlösung des Wechsels oder Schecks ein.


§ 7
Umsatzsteuer
Angebote sind freibleibend in Euro, ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zu dem am Tage der Rechnungserstellung geltenden Satz in Rechnung gestellt.


§ 8
Mängelrügen und Gewährleistungen
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers/ Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich offensichtliche Mängel zeigen, so sind diese gemäß § 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 1 Woche schriftlich anzuzeigen. Das Datum der Anlieferung der Ware am vereinbarten Lieferort ist maßgebend.
2. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir eine Nacherfüllung vornehmen.
3. Während der Nacherfüllung ist die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
4. Mängelansprüche bestehen nur bei erheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit. Sie bestehen insbesondere nicht bei: unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; natürlicher Abnutzung oder Verschleiß; bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Verarbeitung durch Besteller oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; werden vom Besteller bzw. Käufer oder Dritten unsachgemäße Nutzung, Verarbeitung oder Änderung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Ansprüche des Bestellers oder des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- oder Materialkosten sind ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
6. Rückgriffsansprüche des Bestellers bzw. Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller bzw. Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers bzw. des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 5 entsprechend. Falls die Ware an Endverbraucher weiter veräußert wird, darf der Händler keine Beschaffenheitsgarantien abgeben.
7. Anders als die hier geregelten Ansprüche des Käufers/ Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
8. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haften wir grundsätzlich nicht. Eine Haftung besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unsere Haftung hierbei auf vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Fall der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.
9. Ist Vertragsgegenstand die Umarbeitung von vom Besteller/ Käufer gelieferten Material, so haften wir für einen bei diesem oder seinem Kunden eintretenden Schaden nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens. Die Haftung richtet sich im Übrigen nach den vorstehenden Regelungen.
10. Bei allen Druckproduktionen ist eine Wiedergabe der gewünschten Farbtöne nur bedingt möglich und erfolgt annähernd. Etwaige Abweichungen von Farbvorgaben sind kein Mangel.


§ 9
Beistellwaren
1. Der Besteller liefert von uns zu bearbeitende Materialien frei Haus bei uns an.
2. Der Aufdruck/ Transfer unserer Produkte auf die angelieferte Ware erfolgt ohne Übernahme einer Gewährleistung auf die Haltbarkeit oder Waschbeständigkeit. Wir fertigen auf Wunsch ein Muster, welches der Besteller prüfen lassen kann. Der Besteller wird schriftlich Freigabe erklären.
3. Der Auftragnehmer haftet bei fehlerhafter Verarbeitung ausschließlich bis zum Wert des Druckes/ Transfers. Eine Ausschussquote bis zu 2 % der angelieferten Ware gilt als vom Besteller bereits jetzt genehmigt.


§ 10
Eigentumsvorbehalt
1. Die gesamte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen unser unveräußerliches, unpfändbares Eigentum. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich darauf berufen.
2. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzuholen, wenn der Besteller/ Käufer sich vertragswidrig verhält. Dieses Recht besteht unabhängig von unserem Rücktrittsrecht. Der Käufer/ Besteller gestattet dem Verkäufer schon jetzt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in seinen Besitz zu nehmen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Er ist verpflichtet, evtl. erforderliche Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer- oder Wasserschäden auf eigene Kosten abzuschließen. Ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage Gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller uns für den entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller/ Käufer schon jetzt an uns ab. Die Forderung wird in der Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abgetreten. Diese Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo und im Falle der Insolvenz des Käufers auf den vorhandenen kausalen Saldo. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer/ Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, kein Zahlungsverzug vorliegt und auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller oder den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers/ Käufers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache. Das Miteigentum ergibt sich aus dem Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch für den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers bzw. des Käufers als Hauptsache Anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller/ Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum für uns verwahrt. Zur Sichtung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung derVorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 11
Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes (CISG) und der UN-Verjährungskonventionen.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
3. Der Besteller haftet gegenüber. dem Auftraggeber für zivil- und strafrechtliche Forderungen Dritter, aus Urheberrechtsverletzungen durch den Besteller aus der Erteilung des Auftrages.
4. Vom Auftragnehmer gefertigte Druckvorlagen verbleiben dessen Eigentum, auch wenn die Erstellungskosten vom Besteller getragen werden. Für eingesandte Vorlagen, Skizzen, Filme, Muster etc. übernimmt der Auftragsnehmer keine Verwahrungspflichten. Der Besteller hat das Recht, diese innerhalb von 1 Woche seit Auftragsauslieferung abzufordern. Unleserlichkeit oder nachträgliche Änderungen der Vorlagen gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
6. Salvatorische Klausel
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig oder unwirksam, so bleibt der übrige Vertrag hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regeln am nächsten kommt.
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